Andreas Koch
Andreas Koch
GeschäftsführerKEEST
Geschäftsführer

Haben Sie eine Frage? Wie dürfen wir Ihnen zu Diensten sein?

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Kompetenz-Zentrum
Erneuerbare Energie-Systeme Thurgau

Berlin muss Kernkraftwerkbetreiber entschädigen

6. Dezember 2016
Karlsruhe - Die Betreiber der deutschen Atomkraftwerke müssen für den vorzeitigen Atomausstieg entschädigt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Am Atomausstieg selber rütteln die Richter nicht.

Die deutsche Regierung muss die Betreiber der Kernkraftwerke für den 2011 verfügten Atomausstieg entschädigen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine entsprechende Verfassungsbeschwerde von drei der vier Betreiber gutgeheissen. An der Beschwerde beteiligten sich die deutsche Unternehmen E.on und RWE sowie die schwedische Vattenfall, nicht aber die baden-württembergische EnBW. Die Karlsruher Richter begründen ihre Entscheidung gemäss einer Pressemitteilung ausgerechnet mit dem ursprünglichen Atomausstiegsbeschluss der rotgrünen Regierung von Kanzler Gerhard Schröder von 2002. Dieser habe zwar kein festes Ausstiegsdatum genannt, aber Reststrommengen festgelegt, welche die Atomkonzerne insgesamt über alle Kernkraftwerke noch produzieren dürften. Indem die deutsche Regierung 2011 nach dem Reaktorunfall von Fukushima Ausstiegsdaten für jedes einzelne Kraftwerk festlegte, machte sie es den Betreibern unmöglich, diese Kontingente an Reststrommengen auszuschöpfen. Die Richter verlangen nun vom Gesetzgeber, bis Ende Juni 2018 eine Regelung für die Entschädigung zu finden. Der Entscheid zum Atomausstieg sei aber „zunächst weiter anwendbar“, heisst es in der Mitteilung.

Die Entschädigung für die Atomkonzerne wird allerdings niedriger ausfallen als von diesen gefordert. Denn die Richter wollen die Erhöhung der Reststrommenge, wie sie 2010 von der Grossen Koalition unter Kanzlerin Angela Merkel vorgenommen wurde, nicht anrechnen. Die Entscheidung zwischen 2010 und 2011 sei zu kurz gewesen, um ins Gewicht zu fallen. Zudem habe der Gesetzgeber mit dem beschleunigten Atomausstieg 2011 ein legitimes Regelungsziel“ verfolgt, so die Richter: „das mit der Nutzung der Kernenergie verbundene Restrisiko nach Zeit und Umfang zu minimieren und so Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen.“ stk

[ zurück zur Übersicht ]