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Der Ausbau des Grimsel-Kraftwerks ist nach Urteil des Bundesgerichts mit dem Schutz der Moorlandschaft vereinbar. Der Bundesrat habe „die südliche Grenze der Moorlandschaft Grimsel 2004 entgegen der Ansicht des Berner Verwaltungsgerichts 27 Meter über dem heutigen Seespiegel festlegen“ dürfen, urteilt das Bundesgericht in einer Mitteilung. Es hebt damit den Spruch des Berner Verwaltungsgerichts auf, das 2015 der Beschwerde von Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzorganisationen gegen die Konzessionsanpassung stattgegeben hatte.
Moore und Moorlandschaften stünden zwar unter einem besonderen Schutz, argumentiert das Bundesgericht. Gleichzeitig spricht es dem Bundesrat jedoch das Recht zu, bei der Abgrenzung von Moorlandschaften „auch auf bestehende Nutzungen und Anlagen sowie auf konkrete Vorhaben zu ihrer Änderung und Erweiterung Rücksicht zu nehmen“.
Im konkreten Fall sieht das Bundesgericht durch die Festlegung der südlichen Perimetergrenze 27 Meter über dem heutigen Seespiegel „keine für die Moorlandschaft wesentlichen charakteristischen Werte vom Schutz ausgenommen“. Das Gericht verweist zudem auf das erhebliche „Interesse am Ausbau der bestehenden Wasserkraftnutzung“. Durch die Seespiegelerhöhung könne die Speicherkapazität des Stausees mit einem „minimalen Landkonsum“ um 75 Millionen auf 170 Millionen Kubikmeter erhöht werden. hs