Andreas Koch
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Bundesrat präzisiert Kernenergieverordnung

10. Januar 2018
Bern - Der Bundesrat will bisher missverständliche Regelungen bei den Sicherheitsbestimmungen für Kernkraftwerke präzisieren. Zudem sollen die Bestimmungen für die Lagerung schwach radioaktiver Abfälle geändert werden.

Die entsprechenden Verordnungsänderungen werden nun in die Vernehmlassung geschickt, informiert der Bundesrat in einer Mitteilung. So soll bei den Nachweisvorschriften zwischen naturbedingten und technisch bedingten Störfällen unterschieden werden. Auf letztere werden weiterhin die bereits geltenden Strahlenschutzverordnungen angewandt. Bei den naturbedingten Störfällen dagegen wird neu zwischen solchen mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von einmal pro 1000 Jahren und solchen unterschieden werden, die statistisch nur alle 10.000 Jahre einmal anfallen. 

Für naturbedingte Störfälle wird eine Obergrenze von 100 Millisievert radioaktiver Strahlung festgelegt. Wird diese Dosis bei einem Störfall überschritten, muss das Kernkraftwerk der Neuregelung zufolge unverzüglich abgeschaltet und nachgerüstet werden. Beim Überschreiten der Dosis von 0,3 beziehungsweise 1 Millisievert muss das Kernkraftwerk zwar nicht ausser Betrieb genommen, aber nachgerüstet werden. 

Beim bereits geplanten schrittweisen Ausstieg der Schweiz aus der Kernenergie fallen grosse Mengen radioaktiven Abfalls an. Schwach radioaktive Abfälle müssen dabei nicht in geologische Tiefenlager eingelagert werden. Ihr radioaktives Potenzial klinge nach spätestens 30 Jahren ab, heisst es in der Mitteilung. Sie sollen nun auch in Abklinglager verbracht werden können, die ausserhalb von Kernanlagen betrieben werden. Für die Bewilligung und Beaufsichtigung solcher Lager wird das Eidgenössische Nuklerarsicherheitsinspektorat (ENSI) zuständig sein. 

Die Vernehmlassungsphase für alle vom Bundesrat vorgeschlagenen Verordnungsänderungen dauert bis zum 17. April dieses Jahres an. Die Bestimmungen sollen per Jahresanfang 2019 in Kraft treten. hs

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